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90-94: Hervorragend
95-99: Groß
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Niederösterreich

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Im Februar 2003 erfolgte nach langen Vorarbeiten der erfolgreiche Start der neuen österreichischen herkunftskontrollierten Qualitätsstufe DAC (Districtus Austriae Controllatus). Bei der intensiven Vorausscheidung wurden durch sehr strenge Kontrollen rund die Hälfte der eingereichten Weine ausgeschieden. Insgesamt 133 Winzer aus dem niederösterreichischen Weinbaugebiet Weinviertel präsentierten am 17. Feber 2003 im Wiener Museumsquartier mit über 200 Weinen den ersten österreichischen Herkunftswein Weinviertel DAC. Der Wein wurde ab 1. März 2003 von über 500 Produzenten vermarktet. Neben den allgemeinen DAC-Bedingungen gelten im speziellen folgende Regeln:

Classic: Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte Grüner Veltliner bereitet worden sein. Er muss dem Weingesetz entsprechend trocken mit maximal 6 g/l Restzucker ausgebaut sein (Standard bei trocken wäre 9 g/l). Der Alkoholgehalt muss zumindest 12% oder (ab Jahrgang 2010) maximal 12,5% vol, sowie in mit Beschluss vom Regionalkomitee deklarierten Ausnahmejahren auch 13% vol betragen. Als typische Eigenarten sind eine hellgelbe bis grüngelbe Farbe, ein typisches Sortenbukett sowie ein fruchtiger, würziger, pfeffriger Geschmack gefordert. Der Wein darf weder Botrytisnote noch Holzton (kein Barrique-Ausbau) aufweisen und nicht einseitig alkohollastig schmecken. Die Angabe einer Großlage ist nicht gestattet, als kleinere geografische Einheiten können eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Die Vermarktung bei positivem Bescheid darf jedoch nicht vor dem 1. März dieses Jahres erfolgen.

Reserve: Diese Stufe für kräftigere Weine wurde erst mit dem Jahrgang 2009 eingeführt. Betriebe, die „Weinviertel DAC Reserve“ ab dem Jahrgang 2012 herstellen, müssen nach einem regionalen Qualitätsmanagementsystem zertifiziert sein. Der Wein muss eine dichte Struktur mit langem Angang aufweisen. Ein zarter Botrytis- oder Holzton ist zulässig. Der vorhandene Alkoholgehalt muss zumindest 13% vol betragen. Die Abfüllung muss innerhalb des Herstellungsbetriebes und im Weinviertel erfolgen. Die Flaschen müssen mit einer spezifischen Kapsel versehen werden. Es dürfen Trauben, jedoch nicht Most zugekauft werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Zumindest vier von sechs Verkostern müssen zustimmen, ob der Wein in sensorischer Hinsicht den Bestimmungen entspricht.