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Bewertungsschema:
75-79: Ordentlich bis gut
80-84: Sehr gut
85-89: Ausgezeichnet
90-94: Hervorragend
95-99: Groß
100: Einzigartig

Dieses Bewertungssystem ist deutlich strenger als andere international verwendete 100-Punkte-Systeme.
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Blaufränkisch

Burgenland

Der Bereich Mittelburgenland DAC

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Die besten Weine in Bereich Mittelburgenland DAC

Ab dem Jahrgang 2007 eingeführte herkunftskontrollierte Qualitätsstufe DAC (Districtus Austriae Controllatus) für das österreichische Weinbaugebiet Mittelburgenland. Neben den allgemein gültigen DAC-Bedingungen gelten im speziellen folgende Regeln: Die Weine müssen aus der Qualitätswein-Rebsorte Blaufränkisch bereitet worden sein. Die Angabe einer Großlage ist nicht gestattet, als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und bei der zweiten Kategorie (siehe unten) verpflichtend eine Riede angegeben werden. Der Gehalt an Apfelsäure darf maximal 0,5 g/l, der Gehalt an Restzucker maximal 2,5 g/l betragen. Der Rotwein kann in drei verschiedenen Kategorien produziert werden:

Classic: Der Geschmack muss sortentypisch, fruchtig und würzig sein; der Geruch einem typischen Sortenbuket; die Farbe einem gedeckten kräftigen Rot entsprechen. Der Ausbau muss im traditionellen großen Eichenfass (kein bis kaum merkbarer Holzton) oder Stahltank erfolgen. Der Alkoholgehalt muss 12,5 oder 13% vol betragen. Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden.

Riede (Lage): Der Geschmack muss sortentypisch, fruchtig, würzig und kräftig sein. Der Ausbau muss im traditionellen großen Eichenfass oder gebrauchten Barriques (kein bis leichter Holzton) erfolgen. Der Alkoholgehalt muss 13 oder 13,5% vol betragen. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden.

Reserve: Der Geschmack muss sortentypisch, fruchtig, würzig und kräftig sein. Der Ausbau muss im traditionellen großen Eichenfass oder in Barriques (merkbarer bis dominierender Holzton) erfolgen. Der Alkoholgehalt muss zumindest 13% vol betragen. Der Wein darf nicht vor 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres vermarktet werden.