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29.07.2010
Klarer, strenger, europäischer:
Neues italienisches Weingesetz
Von Markus Blaser (Merum)
Leserkommentare (bisher 1)

8. April 2010, Eröffnungstag der Vinitaly: Erstmals besucht ein italienisches Staatsoberhaupt die wichtigste Weinmesse des Bel Paese. Der Empfang ist nicht nur deshalb warm, denn noch vor der Reise nach Verona hat Giorgio Napolitano das neue nationale Weingesetz unterzeichnet. Es ersetzt das Dekret Nr. 164 aus dem Jahre 1992, und wird vom Weinsektor als Meilenstein gefeiert. Zu Recht? Ein Überblick über die Neuerungen von Markus Blaser.

Eines vorweg: Dass Italien überhaupt ein neues Weingesetz bekommt, ist nicht das Verdienst seiner Politiker, sondern der Europäischen Union. Mit der 2008 eingeführten Gemeinsamen Marktorganisation für Wein wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Bestimmungen den neuen europäischen Regeln anzupassen. Insofern wiederholt das neue Weingesetz in so mancher Hinsicht nur, was auf EU-Ebene längst beschlossen ist.

Die Italiener begnügten sich allerdings nicht mit der bloßen Anpassung ans EU-Recht, sondern nutzten die Gelegenheit, um ein paar substanzielle Neuerungen vorzunehmen. Der Anstoß dazu kam überraschenderweise von den Beamten des Landwirtschaftsministeriums, das Mitte September 2009 einen ersten Gesetzesentwurf zur Diskussion vorlegte. Dieser löste unter den Interessenvertretern während der kalten Wintermonate zwar hitzige, aber produktive Debatten und erstaunlich wenig nutzlose Polemik aus.

Das Resultat ist – ganz entgegen dem herrschenden Liberalisierungs- und Verwässerungstrend – ein insgesamt griffiges Rahmengesetz mit zumeist klareren und strengeren Regeln.

Fragwürdig: Wein aus Tafeltrauben

Der erste von zehn Abschnitten enthält die Anpassung des italienischen Appellationensystems an die neuen EU-Bestimmungen: DOC und DOCG werden DOP; IGT wird IGP. Die alten und die neuen Bezeichnungen dürfen auf dem Etikett alternativ oder zusammen verwendet werden. Darüber hinaus wird die Verwendung zusätzlicher Bezeichnungen „classico“, „storico“, „riserva“, „superiore“, „novello“, „passito“, „vigna“) detailliert geregelt. Weiter: Auf dem Etikett von DOC- und DOCG-Weinen muss zwingend der Jahrgang angegeben werden (mit Ausnahme von Perl-, Schaum- und Süßweinen).

Der zweite Abschnitt behandelt den EU-weiten Schutz der Appellationsweine. Während das zu absolvierende nationale Vorverfahren in einem noch auszuarbeitenden Dekret geregelt wird, sind die Minimalanforderungen für die Anerkennung einer Appellation hier festgehalten:IGT: Die Schaffung einer neuen IGT (EU-Recht: IGP) bedarf des Wunsches von mindestens 20 Prozent der Winzer, die wenigstens 20 Prozent der Weinbergsfläche bearbeiten.DOC: Eine neue DOC (EU-Recht: DOP) bedarf des Antrags von mindestens 35 Prozent der Winzer, die wenigstens 35 Prozent der Weinbergsfläche vertreten und muss mindestens fünf Jahre als IGT (IGP) hinter sich haben. Unterzonen können zur selbständigen DOC werden, wenn mindestens 35 Prozent der Winzer, die wenigstens 51 Prozent der Weinbergsfläche vertreten, dies fordern und sich der Wein „kommerzielle Bekanntheit“ erworben hat.

DOCG: Eine neue DOCG (EU-Recht: DOP) bedarf des Antrags von mindestens 51 Prozent der Winzer, die wenigstens 51 Prozent der Weinbergsfläche vertreten und muss mindestens zehn Jahre als DOC hinter sich haben; gefordert ist zudem ein besonderes Ansehen aufgrund der qualitativen Eigenschaften und der erworbenen „kommerziellen Bekanntheit“.

Die Produktionsreglemente müssen mit aufsteigender Kategorie jeweils strenger werden. Sämtliche Appellationsweine dürfen nur aus anerkannten Rebsorten gekeltert werden, für IGT-Weine sind auch unter Beobachtung befindliche Sorten zugelassen.

In Zukunft wird es zudem möglich sein, Tafeltrauben zu vinifizieren; das bisherige Verbot wurde aufgehoben. So harmlos, wie das klingt, ist es nicht: In gewissen Gebieten Süditaliens erbringen astronomische Hektarerträge, Bewässerung und intensive Düngung Flüssigkeiten, die sich bisher nur für die subventionierte Destillation eigneten. Da es sich um sehr große, bisher illegal erzeugte Mengen handeln soll, bleibt abzuwarten, wie ausgeprägt die durch die Legalisierung ausgelöste Gleichgewichtsstörung des Tafelweinmarktes sein wird.

Weiter bestimmt das neue Weingesetz, dass die Aufhebung einer Appellation erfolgt, wenn sie während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht oder nur noch marginal in Anspruch genommen wird (DOCG: weniger als 35 Prozent der Fläche; DOC: weniger als 20 Prozent; IGT: weniger als 10 Prozent). In diesen Fällen beantragt Italien bei der EU-Kommission die Löschung der Appellation. Bei einer DOP kann auch ein Antrag auf Rückstufung zur IGP gestellt werden – die Rückstufung einer DOCG zur DOC ist hingegen nicht vorgesehen.

Strengere Regeln

Im dritten Abschnitt werden Mindestvorgaben für die Produktionsreglemente gemacht: Abgrenzung des Produktionsgebietes, physikalisch-chemische und sensorische Eigenschaften der Weine, Mindestalkoholgehalt, Höchstertrag pro Hektar, Rebsortenspiegel, Produktionsmethoden, Lagerung und Abfüllung im Produktionsgebiet. Hier sind vier wesentliche Neuerungen festzustellen:

  1. Mit der Aufnahme sämtlicher Weinberge in den nationalen und elektronisch geführten Rebkataster werden die bisherigen Weinbergsbücher der Regionen überflüssig. Sie werden zusammen mit dem Abfüllerverzeichnis ersatzlos gestrichen.
  2. Auch IGT-Weine müssen in Zukunft einer chemisch-physikalischen Analyse unterzogen werden. Die sensorische Prüfung bleibt hingegen weiterhin nur für DO-Weine vorgeschrieben.
  3. Neu müssen die Traubensorten, aus denen der Wein gewonnen wird, zwingend in den Produktionsreglementen genannt werden. Diese Angabe kann auch prozentual erfolgen, unter Einhaltung einer Toleranz von einem Prozent (bisher war nur die Zusammensetzung der Rebsorten in den Weinbergen vorgeschrieben). Interessant: Das Ministerium hatte eine Toleranz von 1,5 Prozent vorgeschlagen, was manchen Branchenvertretern schon zu weit ging; sie optierten noch im letzten Herbst für drei Prozent. Nun hat sich mit einem Prozent offensichtlich eine noch strengere Position durchgesetzt.
  4. Für die Beschränkung der Abfüllung auf das Produktionsgebiet sind die Kriterien nun direkt im Weingesetz integriert und nicht in einem separaten Dekret enthalten: Bei einer neuen DOP oder IGP muss das Gesuch um obligatorische Abfüllung im Produktionsgebiet mindestens zwei Drittel der Weinbergsfläche betreffen. Soll ein bestehendes Produktionsreglement entsprechend geändert werden, muss es zusätzlich von einer Anzahl Winzer unterstützt werden, die zusammen wenigstens 51 Prozent der abgefüllten Produktion repräsentieren. In diesem Fall können bisherige Abfüllbetriebe außerhalb der Zone eine verlängerbare Ausnahmebewilligung für fünf Jahre beantragen, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre während wenigstens zweier Jahre entsprechenden DOP- oder IGP-Wein abfüllten.

Stellung der Konsortien

Der vierte Abschnitt regelt die Kontrollen durch Dritte. Darunter fallen die staatliche Anerkennung der Kontrollinstanzen, die Modalitäten der Zertifizierung der Appellationsweine bzw. ihre Deklassierung sowie die chemisch-physische Analyse und sensorische Prüfung. (Das genaue Analyse- und Prüfverfahren wird in einem separaten Gesetz beschrieben.) Wer einen DOP- oder IGP-Wein erzeugt, ist verpflichtet, sich bei einer Kontrollinstanz anzumelden – so wird die Kontrolle sämtlicher Produzenten sichergestellt.

Abschnitt Fünf betrifft das nationale Weinkomitee. Dieses verliert seine Entscheidungsbefugnisse zu neuen Appellationen und Änderungen der Produktionsreglemente an die EU-Kommission. Es besitzt in Zukunft nur noch eine beratende Funktion gegenüber dem Landwirtschaftsministerium und wird von heute 40 auf 20 Mitglieder verkleinert. An Einfluss verlieren neben Verwaltung, Regional- und Bauernlobbys auch die nicht mehr vertretenen Konsumentenverbände, während Weinindustrie und –großhandel ihre Sitze behalten. Das neue Komitee nimmt seine Arbeit am 1. Januar 2012 auf, bis dahin bleibt das bisherige im Amt.

Verliert das Weinkomitee politisch an Gewicht, wird die Rolle der Konsortien in Abschnitt Sechs gestärkt. Das zeigt sich schon daran, dass nicht mehr von „freiwilligen“ Konsortien die Rede ist, sondern in Artikel 17 festgehalten wird: „Das Konsortium wird unter allen Subjekten gebildet, die dem Kontrollsystem der Appellation unterstehen.“ Mit dieser in deutscher Übersetzung einigermaßen seltsam anmutenden Bestimmung soll verdeutlicht werden, dass den Konsortien gemäß dem Willen des Gesetzgebers möglichst alle Erzeuger einer Appellation angehören sollen – auch wenn es eine Zwangsmitgliedschaft nicht geben kann, da diese mit der Handels- und Gewerbefreiheit nicht vereinbar wäre. Umgekehrt kann auch keinem Traubenproduzenten, Selbstkelterer oder Abfüller, der dem Kontrollsystem der betreffenden Appellation untersteht, der Zutritt zum Konsortium verwehrt werden.

Ein gewisser Druck auf die Erzeuger, sich im Konsortium zu engagieren, rührt daher, dass die Konsortien unter gewissen Bedingungen ihre Funktionen gegenüber sämtlichen Erzeugern ausüben können und nicht nur gegenüber ihren Mitgliedern. Damit ein Konsortium diese Machtstellung erhält, müssen ihm mindestens 40 Prozent der Winzer, die wenigstens zwei Drittel der Produktion vertreten, als Mitglieder angehören. Ist dies der Fall, kann das Konsortium die Organisation und Koordination von Produktion und Kommerzialisierung übernehmen, zur Qualitätssicherung das Angebot regulieren, die Rechte der Erzeuger gegenüber Dritten vertreten und den Handel überwachen. Es kann zudem die Verwendung einer Konsortiumsmarke bzw. eines Logos vorschreiben.

Es nimmt so die Aufgaben des Schutzes, der Absatzförderung, der Markterschließung und der Konsumenteninformation im Namen sämtlicher Erzeuger wahr und nicht nur im Auftrag der Konsortiumsmitglieder. Aus dieser Erga-omnes-Befugnis ergibt sich schließlich auch das Recht der Konsortien, von jedem neuen Erzeuger bei Unterstellung unter die Kontrollpflicht einen Startbeitrag einzufordern, selbst wenn dieser dem Konsortium nicht beitritt.

Darüber hinaus gehen auch die Kosten der Aktivitäten des Konsortiums zu Lasten nicht nur seiner Mitglieder, sondern aller Teilnehmer einer Appellation. Nach welchen Kriterien sie zu verteilen sind, wird bis Herbst 2010 in einem separaten Dekret des Landwirtschaftsministeriums geregelt.Ein Konsortium kann aber auch dann offiziell anerkannt werden, wenn ihm wenigstens 35 Prozent der Winzer angehören, die mindestens 51 Prozent der Produktion vertreten. In diesem Falle nimmt es grundsätzlich dieselben Aufgaben wahr, aber nur gegenüber den Konsortiumsmitgliedern. Es verfügt dann nicht über Erga-omnes-Kompetenzen wie zum Beispiel die Angebotsregulierung, das Logo und den Startbeitrag.

Stärkung der Kollektivmarken

Die Absicht des Gesetzgebers scheint klar: Die Konsortien, obschon jetzt ohne Zertifizierungskompetenzen – sollen gestärkt werden. Das ist angesichts des Ziels, die Appellationen besser zu schützen, nur konsequent, denn es hält die Produzenten zur Zusammenarbeit an. Von Werbekampagnen und Markterschließungsmaßnahmen der Konsortien profitieren insbesondere kleine und mittlere Betriebe, die dafür nicht die finanziellen Mittel aufbringen könnten. Gleichermaßen positiv zu werten ist der Umstand, dass über das Konsortiumslogo die Appellation als Ganzes beworben wird und nicht die Privatmarke eines einzelnen Erzeugers.

Nur logisch deshalb, dass die Unione Italiana Vini (UIV), die vor allem die Interessen der Großbetriebe und der Handelshäuser vertritt, gegen den alle Erzeuger treffenden Startbeitrag der Erga-omnes-Konsortien ins Feld zog: Die Weinindustrie lanciert Markenweine und verfügt über die nötigen Budgets, um diese weltweit zu vermarkten. Sie ist an Appellationen nur dann interessiert, wenn die private Marke oder der Firmenname weniger bekannt sind als diese. Kehrt sich das Verhältnis um, ist es für sie lukrativer, aus dem Konsortium auszuscheren und Marketing in eigener Sache zu betreiben. Der Austritt von Gancia, Martini&Rossi, Vallebelbo und anderen aus dem Asti-Konsortium Anfang 2010 ist ein beredtes Beispiel für diesen Vorgang (siehe Merum 2/2010).

Es ist deshalb nur zu begrüßen, dass das neue Weingesetz derartigen Absetzbewegungen einen Riegel vorschiebt. Durchgesetzt haben sich letztlich der Dachverband der Konsortien (Federdoc) und die Einsicht, dass Appellationen nur ernsthaft geschützt werden können, wenn die Gesamtheit der Erzeuger in die Pflicht genommen wird. In dieselbe Richtung geht in Abschnitt Sieben zu Etikettierung und Aufmachung der Weine die Neuerung, dass die Banderole, die bislang nur DOCG-Weine trugen, nun auch für DOC-Weine vorgeschrieben ist. DOCG-Weine können neu in Behältern bis sechs Liter Fassungsvermögen in den Verkauf gelangen (bisher fünf). Schließlich ist es neu erlaubt, auf dem Etikett von verarbeiteten Produkten (Grappa, Essig, ect.) auf die jeweilige Appellation hinzuweisen, sofern das Produkt aus dem entsprechenden Wein hergestellt wurde. Das Konsortium muss den Hinweis bewilligen, sofern es sich nicht um eine reine Inhaltsangabe handelt.

Wer sich in Zukunft nicht an die Regeln hält, muss mit saftigen Bußen rechnen (Abschnitt Neun): Der ausgefeilte Katalog reicht von 200 bis 1000 Euro für einen Winzer, der die Erntemenge ein paar Tage zu spät meldet, und von 30 000 bis 100 000 Euro für die Fälscher von DOP-Banderolen. Diese Sanktion wurde auf Wunsch der Branche massiv verschärft: Das Ministerium hatte nur 3000 bis 15 000 Euro vorgeschlagen. Neu gibt es auch Strafen (bis zu 60 000 Euro) für Kontrollorgane und Konsortien, die ihren Aufgaben nicht nachkommen oder Produzenten bevorzugen oder benachteiligen.Übers Ganze betrachtet klopfen sich die Italiener nicht zu Unrecht auf die eigene Schulter: Sieht man von der Möglichkeit ab, aus Tafeltrauben neuerdings „Wein“ machen zu dürfen, sind die Vorschriften nicht verwässert worden. Vielmehr hat sich im Weinsektor offensichtlich die Überzeugung durchgesetzt, dass die Appellationen nur dank klarer und strenger Regeln wirksam geschützt werden können: Dass einzelne Bestimmungen auf Wunsch der Branchenvertreter noch verschärft wurden, ist schon bemerkenswert.

Am wichtigsten ist zweifellos die vom Gesetz anvisierte Stärkung der Konsortien, hier hat sich die Logik der kollektiven Appellation gegen jene der privaten Marke eindeutig behauptet. Das ist im Interesse der kleinen Winzer, aber auch jener Konsumenten, die an Vielfalt und Typizität gleichermaßen interessiert sind. Insofern ist das neue italienische Weingesetz in der Tat ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Quellen: Mipaaf, AIO, Winenews, Corriere vinicolo

Dieser Artikel stammt aus Merum, dem Magazin für Wein und Olivenöl aus Italien, Ausgabe 3/2010. Mehr über Merum erfahren Sie auf www.merum.info 

Legende:
Produktionsregeln (im Bild das Reglement des Nebbiolo d'Alba) wurden bisher von den Mitglieds­staaten beschlossen. Heute hat Brüssel auch bei den Appellations­weinen (DOC, AOC, etc.) das letzte Wort. Mit dem neuen Weingesetz passt Italien sich den neuen EU-Regeln an.

 

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Markus Blaser (Merum)

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