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17.07.2009
Das neue EU Bio-Gesetz
Besser als sein Ruf
Von Markus Blaser (Merum)
Leserkommentare (bisher 1)

Seit dem 1. Januar 2009 gelten in Europa neue Spielregeln für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft. Die Erwartungen an die neue EU-Gesetzgebung waren hoch. Die Befürchtungen jedoch, dass die Biovorschriften verwässert werden könnten, waren weitaus größer als die Hoffnungen auf eine Verbesserung der Situation für Verbraucher und Erzeuger. Markus Blaser hat sich durch die alten und neuen EU-Bioverordnungen gekämpft und stellt die wichtigsten Änderungen bei Pflanzenproduktion, Verarbeitung und Kennzeichnung vor.

Gesetzliche Grundlagen

  • EG 834/2007: Basisverordnung
  • EG 889/2008: Durchführungsverordnung

Die Gesetzestexte können anhand ihrer Nummer in mehreren Sprachen auf der Webseite http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm gefunden und kostenlos heruntergeladen werden.Für die Weiterentwicklung des EU-Rechts ist der Ständige Ausschuss für ökologischen/biologischen Landbau die zentrale Instanz. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedsländer und entscheidet zuhanden der EU-Kommission mit qualifiziertem Mehr über neue Regelungsvorschläge.

 

Öko oder Bio ?

Im Unterschied zu anderen Sprachen haben sich es im Deutschen zwei Bezeichnungen für dieselbe Sache etabliert: Ökologischer Landbau ist gleich biologischer Landbau und umgekehrt. In der deutschen Fassung der EU-Gesetzgebung werden deshalb stets beide Begriffe verwendet. Weil das auf Dauer aber etwas bemühend ist, wird im vorliegenden Text ausschließlich der Begriff Bio verwendet. Zudem entgehen wir damit der Gefahr, die Biostandards für Agrarprodukte mit den Ökostandards für Industriewaren (z. B. Kleidung) und Dienstleistungen zu vermischen: Denn wohlgemerkt, das EU-Ecolabel ist nicht identisch mit dem EU-Biolabel (siehe Merum 6/2008, S. 17)! Wichtig zu wissen: Die Begriffe „Bio“ und „Öko“ dürfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn diese nach der EU-Verordnung 834/2007 produziert worden sind. Private Standards wie Demeter, Bio-Suisse, Naturland, Bioland etc. sind oft wesentlich strenger, dürfen die EU-Mindestanforderungen aber natürlich nicht unterschreiten.

1. Pflanzenproduktion

Es gibt einen zentralen Grundsatz, mit dem die Biolandwirtschaft steht oder fällt: Bioerzeugung heißt, dass die Pflanzen sich im Wesentlichen vom Ökosystem des Bodens ernähren sollen, auf dem sie wachsen. Dieser Grundsatz ist in der EU-Biogesetzgebung nicht neu, wird aber bekräftigt. Doch was heißt das konkret für den Anbau und damit die Arbeit des Biobauern?

Es bedeutet, dass es eine Begrenzung für Dünger und Bodenverbesserer gibt, die nicht vom selben Betrieb stammen. Ein Biobauer kann zwar zum Beispiel mit anderen Biobetrieben (und nur solchen!) vereinbaren, dass er deren Stallmist auf seinen Feldern ausbringt, weil er selbst keine Viehwirtschaft betreibt. Um aber den Boden wie die Gewässer zu schützen, wird die Gesamtdüngermenge auf maximal 170 Kilo Stickstoff pro Hektar und Jahr begrenzt.Die Durchführungsverordnung enthält zudem eine Liste der Stoffe, die als Dünger und Bodenverbesserer in der Biolandwirtschaft verwendet werden dürfen. Alle diese Vorschriften wurden aus der alten EU-Bioverordnung übernommen. Dasselbe gilt auch für eine abgeschlossene Liste der zulässigen Pflanzenschutzmittel.

Die wirkliche Neuerung besteht im Verbot der Hydrokultur. Dabei kommen die Pflanzen nicht in die Erde, sondern schlagen ihre Wurzeln in Wasser oder um anorganisches Material wie beispielsweise die Blähtonkügelchen, die oft bei Zimmerpflanzen zu sehen sind. In solchen Hors-sol-Kulturen (Hors-sol = frz.: ohne Boden) müssen die Nährstoffe beständig über das Wasser der Pflanze zugeführt werden. Das verstößt eindeutig gegen den Biogrundsatz, dass die Nahrungsaufnahme aus dem Boden erfolgen muss. Das Verbot der Hydrokultur ist ein wichtiger Fortschritt, weil es durchaus schon vorkam, dass Gemüseverkäufer im Supermarkt die Hors-sol-Tomaten als „biologisch“ verkaufen wollten. Seit dem 1. Januar 2009 dürfen sie das nun zu Recht nicht mehr.

2. GVO-Verbot

Die Basisverordnung ist klar und deutlich: Gentechnisch veränderte Organismen haben in Bioprodukten nichts zu suchen und sind strikte verboten. Damit das Verbot eingehalten wird, muss der Verkäufer biologischer Lebens- und Futtermittel der Ware neu eine Bestätigung beilegen, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis „weder ‚aus’ noch ‚durch’ GVO“ hergestellt wurde. In der Durchführungsverordnung findet sich sogar ein Muster dieser Bestätigung. Damit liegt die Verantwortung für die Einhaltung des GVO-Verbots beim Produzenten, zumal die Durchführungsverordnung keine spezifischen Bestimmungen zur Kontrolle des GVO-Verbots enthält. Offenbar ist man bei der EU der Ansicht, dass sich dieses im Rahmen der allgemeinen Kontrollen, die für die Bioerzeugung vorgeschrieben sind, überprüfen lässt.Für einige Verwirrung und Besorgnis gesorgt hat der von der EU-Kommission erlassene GVO-Grenzwert: Ist es tatsächlich so, dass Bioprodukte bis zu 0,9 Prozent GVO enthalten dürfen? Nein!! Der Grenzwert besagt einzig und allein, dass der Hersteller bei Agrarprodukten, die unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare GVO-Spuren von höchstens 0,9 Prozent enthalten, auf dem Etikett den Satz „Dieses Produkt enthält GVO.“ nicht anbringen muss. Das gilt zwar auch für Bioprodukte, aber hier bürgt der Biobauer zusätzlich mit der erwähnten Bestätigung für die GVO-Freiheit seines Erzeugnisses. Fügte er diesem wissentlich bis 0,9 Prozent GVO bei, machte er sich strafbar. Und selbst wenn die Verunreinigung unabsichtlich erfolgte, läge im Sinn und Geist der Bioverordnung noch immer ein Verstoß gegen das GVO-Verbot im Biolandbau vor., auch wenn dieser wegen der Toleranz nicht geahndet werden kann.

Als wesentlich heikler ist dagegen eine Ausnahmebestimmung in der Basisverordnung anzusehen, wonach Lebens- und Futtermittelzusatzstoffe, die „anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind“, auch im Biolandbau zugelassen werden können, sofern sie für die Verarbeitung unerlässlich sind. Hier könnte sich tatsächlich ein gefährliches Hintertürchen für die Vermischung von GVO und Bio öffnen.

3. Ausnahmebestimmungen

Auch bei anderen Ausnahmebestimmungen stellt sich immer wieder die Frage, ob sie sinnvoll sind oder nicht vielmehr das Verbot der Vermischung von biologischem und konventionellem Anbau aufweichen. Laut Basisverordnung kann die EU-Kommission unter folgenden Bedingungen Ausnahmen von den Bio-Produktionsvorschriften beschließen:

  • wenn sie erforderlich sind für die Umstellung auf oder Weiterführung der Bio-Produktion aufgrund klimatischer, geografischer oder struktureller Beschränkungen (siehe auch Parallelerzeugung weiter unten);
  • wenn Ausgangsmaterialien (Futtermittel, Saatgut, Tiere...) oder Zutaten nicht in Bio-Qualität verfügbar sind;
  • befristet in Katastrophenfällen zur Wiederaufnahme der Bio-Erzeugung;
  • wenn Zusatzstoffe gesetzlich vorgeschrieben sind.

Soweit leuchtet das alles ein, denn schließlich leben wir ja nicht in der perfekten Biowelt. Ein gewisses Unbehagen beschleicht einen hingegen bei der sogenannten Parallelerzeugung. Dabei darf ein Betrieb unter bestimmten Umständen im gleichen Gebiet sowohl biologisch als auch konventionell bewirtschaftete Produktionseinheiten bewirtschaften. Allerdings gelten strenge Auflagen für die Kontrolle. Eine entsprechende Ausnahmebewilligung kann erteilt werden für die Agrarforschung, für die Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen sowie für Weiden, aber auch für Betriebe mit Produktion von Dauerkulturen (mindestens drei Jahre, also zum Beispiel Reben, Oliven- oder Obstbäume), wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Umstellung auf Bioproduktion muss auf den letzten Flächen innert höchstens fünf Jahren eingeleitet werden.
  • Ein entsprechender Umstellungsplan sowie die Kontrollmaßnahmen wurden von den Behörden genehmigt.
  • Die Erzeugnisse aus biologischer und konventioneller Produktion werden klar getrennt.
  • Die Kontrollinstanz wird spätestens 48 Stunden vor der biologischen wie der konventionellen Ernte informiert.
  • Die Kontrollinstanz wird über die Erntemengen und die Maßnahmen zur Trennung der biologischen und konventionellen Erzeugnisse informiert.

Nun sind all diese Bestimmungen zwar nicht neu, aber eben doch fragwürdig, wie sich am Beispiel des Rebbaus zeigen lässt: Ist es wirklich im Sinn und Geist des Biolandbaus, wenn ein Winzer einen Rebberg biologisch bewirtschaftet, wenn er auf der unmittelbar benachbarten Fläche noch während fünf Jahren munter weiter Fungizide, Pestizide und Insektizide verspritzen darf? Für die Regelung spricht zwar, dass sie unter bestimmten Umständen viel finanzielles Risiko und psychischen Stress wegnimmt. Erfahrungen in der Schweiz zeigen aber, dass Betriebe mit auf fünf Jahre geplanter etappierter Umstellung schlussendlich doch viel früher den ganzen Betrieb umgestellt haben, da ihnen der administrative wie effektive Arbeits-Mehraufwand der Parallelproduktion viel zu groß wurde. Die EU-Gesetzgeber wären deshalb besser beraten gewesen, die Parallelerzeugung anlässlich der Neuregelung nicht mehr vorzusehen.

4. Verarbeitete Lebens- und Futtermittel

Schon die alte EU-Bioverordnung galt an sich auch für verarbeitete Lebens- und Futtermittel, enthielt dazu aber keine ausdrücklichen Bestimmungen. Neu gibt es nun in der Basisverordnung Prozessvorschriften für die Verarbeitung biologischer Lebens- und Futtermittel. Sie sollen die Bio-Qualität des Endprodukts garantieren, beispielsweise also die Vermischung von biologischen mit konventionellen Erzeugnissen während der Verarbeitung verhindern. Aus diesem Grund müssen mindestens 95 Gewichtsprozente der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sein, sonst dürfen die Bezeichnungen „Öko“ oder „Bio“ auf dem Etikett nicht verwendet werden. Diese Regel bestand zwar bereits vorher, wurde aber noch etwas enger gefasst.

Aber sollte „Bio“ nicht 100-prozentig biologisch sein? Sicher! Nur sprechen wir hier nicht mehr von Rohprodukten wie Gemüse oder Obst, sondern zum Beispiel von Büchsentomaten oder Fertigsaucen. Es ist deshalb durchaus als Fortschritt anzusehen, wenn die Nahrungsmittelindustrie strenge Spielregeln für Verarbeitung von biologisch angebauten Feldfrüchten bekommt. Einen Joghurt aus konventioneller Milch, dem eine Bio-Erdbeere zugefügt wurde, darf man heute jedenfalls nicht mehr als „Bio-Joghurt“ bezeichnen. War es vorher noch möglich, trotz der 95-Prozentbestimmung ein Biomüsli mit bloß 70 Prozent Bio-Getreide zu machen, geht das heute nicht mehr.

5. Bio-Gemeinschaftslogo

Das Bio-Gemeinschaftslogo müsste eigentlich seit dem 1. Januar 2009 zwingend auf Verpackungen von Bio-Lebensmitteln angebracht werden. Die EU will jedoch das bisherige, freiwillige Logo durch ein neues ersetzen. Ein Entwurf wurde im Frühjahr 2008 aber von Aldi angefochten, weil er mit dem Aldi-Biologo hätte verwechselt werden können. Die EU-Kommission zog ihn deshalb zurück. Die Gestaltung und Bekanntmachung eines neuen Logos braucht Zeit. Deshalb hat die EU die Einführung der Logo-Pflicht auf den 1. Juli 2010 verschoben. Bis zu diesem Datum kann das bisherige Logo weiterhin freiwillig verwendet werden. Derzeit läuft eine Ausschreibung, die vor allem an Kunsthochschulen ging, um ein neues Logo zu finden.

6. Der Biowein

In der Basisverordnung wurde versprochen, auch die Erzeugung von Biowein gesetzlich zu regeln, doch reichte es zeitlich nicht, um entsprechende Bestimmungen in die Durchführungsverordnung aufzunehmen. Inzwischen sind die Vorarbeiten zum Biowein praktisch abgeschlossen.

7. Fazit und Ausblick

Insgesamt darf man die neue EU-Biogesetzgebung vorsichtig positiv beurteilen. Viele Bestimmungen sind zwar gar nicht so neu, sondern waren etwas anders formuliert schon in der Verordnung von 1991 enthalten. Der befürchtete Rückschritt ist jedoch nicht eingetreten, und Neuerungen wie das Verbot von GVO und Hydrokultur oder die Verarbeitungsvorschriften für Bioprodukte sind sogar als Fortschritte zu werten. Die Verordnung ist zudem verständlicher geschrieben, und sie enthält erstmals auch explizit die wichtigsten Grundsätze des Biolandbaus. Den Produzenten wird mehr Eigenverantwortung zugestanden, während die Zahl der Ausnahmebewilligungen reduziert und durch Regeln ersetzt wurde.

Der EU und ihrer aus Biokreisen stark kritisierten Agrarkommissarin Mariann Fischer-Boel scheint es mit dem Biolandbau jedenfalls ernster zu sein als auch schon. Die EU-Kommission führt seit Anfang Jahr eine eigene Bio-Kampagne unter dem Slogan „Gut für die Natur, gut für dich.“, deren zentrales Element ist eine informative Website ist: http://ec.europa.eu/agriculture/organic/home_de.

Zu Teil 2:
Die große Neuerung des Biogesetzes - Der Biowein

Der vorstehende Artikel wurde uns freundlicherweise von der MERUM-Redaktion zur Verfügung gestellt. Vielen Dank hierfür. Wenn Sie ein Abo der Merum bestellen möchten, können Sie das hier machen:
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Markus Blaser (Merum)

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