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Datum: 2005-11-01 13:01:53
Absender: Utz Graafmann

Betreff: Stellungnahme vom Weingut Kuestner, Herr Edgar

Hallo zusammen,

nachfolgend eine Information von Edgar Schaetzler
zum dem Vorgang, der hier im Forum unter
"Discounter Wein überlistet Qualitaetskontrolle"
diskutiert wurde/wird.

Edgar Schätzler ist der betroffene Winzer.

Seine Anlagen habe ich in einer
ZIP-Datei auf dem Server abgelegt:
www.wein-plus.de/upload/schaetzler.zip

Gruß

Utz Graafmann
Meine Visitenkarte Online:
www.wein-plus.de/karte/utz



-----------------------------------------------------------
Sehr geehrte Herr Graafmann,

zu Ihrem Artikel 'Winzer veralbert die Weinkontrolle'anbei ein paar
Informationen :

Ausweislich des Urteils '7 A 11902-04 OVG Koblenz' - nicht mein Wein - ist
die
Beweisführungsmöglichkeit, daß eine sensorische Prüfung bei der
Landwirtschaftskammer
falsch war, extrem eingeengt. Selbst zeitnahe Gutachten der 'Weinbauschule
Oppenheim'
(DLR-Oppenheim) bleiben vor Gericht wertlos. Der Weg, wie von mir nunmehr
zum
zweitenmal beschritten, scheint mir die einzige Möglichkeit. Öffentlichkeit
mußte
erzeugt werden, weil das VG Mainz im Verfahren 'Dummies I' diese schlicht
nicht
berücksichtigt hat. Beide Verfahren haben die beiden Winzer kostenpflichtig
verloren,
aber in beiden Verfahren wurden den Streitweinen die Prüfungsnummern
zuerkannt.
Im Fall des '7 A 11902-04' mit guter Punktzahl.

Mir ging es bei der Anstellung verschiedener Weine unterschiedlichster
Herkunft
darum zu demonstrieren, daß die Qualitätsweinprüfung so, wie sie derzeit
durchgeführt wird, ungeeignet ist, das zu bestätigen, wofür sie gesetzlich
vorgesehen ist.

Unter anderem sollen die Prüfer in der Qualitätsweinprüfung doch
feststellen,
ob ein Wein "typisch" ist, u.a. für die angegebene Rebsorte und insbesondere
für das Anbaugebiet(vgl. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 1 zur Weinverordnung).
Wenn nun Weine unterschiedlichster Provenienz (ich habe ganz bewußt Weine
unterschiedlichster Händler aus den unterschiedlichsten Ländern, aber
jeweils
aus der einfachsten Qualitätsstufe genommen) von der Landwirtschaftskammer
bestätigt bekommen, daß sie "typisch" für rheinhessische Weine sind, zeigt
das mehr als deutlich, dass das System versagt. Es ist daher höchste Zeit,
das Prüfungsverfahren zu überdenken.

Weitergehende Informationen habe ich Ihnen im Anschluß zusammengestellt:

1. den Schlüssel zum Verständnis unseres Qualitätssystem finden sie in :

"Qualitätssystem.doc" : die einleitende Feststellung der Landesregierung.

Von dieser Feststellung ausgehend ist Gesetzgebung von EU dann Bund dann
Land dann die Verfahrensweise der Landwirtschaftskammer RLP maßgebend :

hier wiederum ist die Festlegung durch Gesetz des Bundes, dass Sensoriker
im Rahmen der Qualitätsweinprüfung die "typischen Bewertungsmerkmale"
festellen können, Hauptbedingung; also alle anderen gesetzgeberischen
Bedingungen sind Nebenbedingungen, wie z.B. das Mostgewicht.

Diese "typischen Bewertungsmerkmale" sind "unbestimmte Rechtsbegriffe"
zuzuordnen. Weil der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Prüfern im
einzelnen vorzugeben, was die "typischen Bewertungsmerkmale" sind, hat
die Rechtsprechung solche Kriterien entwickelt. Danach beurteilt sich,
ob das, was im Rahmen der Sensorik und deren Urteile Ergebnis ist,
also 'abläuft', rechtens und richtig ist oder nicht.

2. Daraus ergibt sich zwingend, dass nur die diesbezüglichen Urteile
darüber Auskunft geben können, was Aufgabe, Pflicht, Können und Ergebnis
der sensorischen Qualitätsweinprüfung zu sein hat. Diese wird von
Weinsachverständigen sensorisch vorgenommen. Damit bereiten die
Sachverständigen eine Entscheidung der Landwirtschaftskammer vor,
die u.a. aufgrund des Urteils der Sachverständigen darüber zu entscheiden
hat, ob für einen Wein eine Prüfnummer erteilt wird oder nicht.

a) Derzeit gilt das Urteil 3 C 38/91 des Bundesverwaltungsgerichtes als
wegweisend.

Sie finden es anhängend nebst Hervorhebungen durch mich.

Hier finden Sie die Schlüsselfestellungen über die Anforderungen an unser
sensorisches Qualitätssystem : z.B.: dass noch nicht einmal ein
Weinsachverständiger zur Feststellung der 'Wertstufen' benötigt wird,
sondern dass ein ganz 'normaler' 'Weinkenner' genügen würde.

b) Haben Sie sich so über das System informiert, können Sie sich über
die körperlichen Funktionsabläufe etwas näher informieren mittels des
Anhangs : amorin-01-brochet_en.pdf, eine Arbeit an der önologischen
Abteilung der Universität Bordeaux II.

Nunmehr wissen Sie, wie und warum man gleich welche Sorte verkostender
Menschen 'aufs Glatteis' führen kann. Dazu zu diesem Thema ein etwas
humorvoller Artikel von Calvin Trillin aus dem NEW YORKER.

Anders ausgedrückt: die Methodik der Verkostung hat sich an den
natürlichen Gegebenheiten des Menschen zu orientieren und ist in Einklang
zu bringen mit der durch die Rechtssprechung gestellten Anforderungen
an Aufgabe, Pflicht, Können und Ergebnis der sensorischen
Qualitätsweinprüfung.

c) Vergessen Sie nicht, sich das Nebeneinanderstellen des
Qualitätssystems der 'romanischen' Länder gegenüber dem unsren
vor Augen zu halten, wie es aus dem Anhang Qualitätssystem.doc
hervorgeht; dazu die Zeitschiene, auf der - zu ganz unterschiedlichen
Zeitpunkten - die Hauptbedingung greift und welche Nebenbedingungen
unterschiedlich zum Lesezeitpunkt wirksam werden.

Auf den Punkt gebracht : In den'romanischen Ländern' werden die
Erträge zur Steigerung der Qualität im Weinberg reguliert
(Nebenbedingung = Ertragsbegrenzung), hierzulande gibt es keine
Ertragsbegrenzung im Weinberg, sondern der Winzer muß nur darauf
achten, daß er im Schnitt für sein Weingut eine bestimmte
Erzeugungsmenge je Hektar einhält, als Verkaufsgröße. Bei uns
bleibt daher nur die Sensorik als Qualitätskontrolle, und dies
im Durchschnitt etwa 1,5 Jahre nach der Ernte!!! (wenn man das
anders sehen möchte, muß man den allgemein anerkannten Grundsatz
der Ertrags/Güte-Relation umwerfen, also behaupten, daß die
Ertragsmenge keinen Einfluß auf die Qualität des Weins hat).

d) In den 'romanischen Ländern' ist seit wenigen Jahren ebenfalls
eine Sensorik von der EU vorgeschrieben; doch allein hierzulande
ist die Sensorik die einzige Methode, die Qualität eines Weins
zu messen. In den romanischen Ländern hat sie die Funktion
einer Nebenbedingung.

Meine Konsequenz aus dem Vorstehenden war, die Qualitätsweinprüfung
mittels Dummies I und II auf Leistung zu überprüfen.

Ihre Schlüsse ziehen Sie bitte erst nach vollständiger Lektüre.

Viel Vergnügen


MfG


Edgar Schätzler






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