| Datum: 2005-11-01 13:01:53 |
| Absender: Utz Graafmann |
Betreff: Stellungnahme vom Weingut Kuestner, Herr Edgar |
| Hallo zusammen, nachfolgend eine Information von Edgar Schaetzler zum dem Vorgang, der hier im Forum unter "Discounter Wein überlistet Qualitaetskontrolle" diskutiert wurde/wird. Edgar Schätzler ist der betroffene Winzer. Seine Anlagen habe ich in einer ZIP-Datei auf dem Server abgelegt: www.wein-plus.de/upload/schaetzler.zip Gruß Utz Graafmann Meine Visitenkarte Online: www.wein-plus.de/karte/utz ----------------------------------------------------------- Sehr geehrte Herr Graafmann, zu Ihrem Artikel 'Winzer veralbert die Weinkontrolle'anbei ein paar Informationen : Ausweislich des Urteils '7 A 11902-04 OVG Koblenz' - nicht mein Wein - ist die Beweisführungsmöglichkeit, daß eine sensorische Prüfung bei der Landwirtschaftskammer falsch war, extrem eingeengt. Selbst zeitnahe Gutachten der 'Weinbauschule Oppenheim' (DLR-Oppenheim) bleiben vor Gericht wertlos. Der Weg, wie von mir nunmehr zum zweitenmal beschritten, scheint mir die einzige Möglichkeit. Öffentlichkeit mußte erzeugt werden, weil das VG Mainz im Verfahren 'Dummies I' diese schlicht nicht berücksichtigt hat. Beide Verfahren haben die beiden Winzer kostenpflichtig verloren, aber in beiden Verfahren wurden den Streitweinen die Prüfungsnummern zuerkannt. Im Fall des '7 A 11902-04' mit guter Punktzahl. Mir ging es bei der Anstellung verschiedener Weine unterschiedlichster Herkunft darum zu demonstrieren, daß die Qualitätsweinprüfung so, wie sie derzeit durchgeführt wird, ungeeignet ist, das zu bestätigen, wofür sie gesetzlich vorgesehen ist. Unter anderem sollen die Prüfer in der Qualitätsweinprüfung doch feststellen, ob ein Wein "typisch" ist, u.a. für die angegebene Rebsorte und insbesondere für das Anbaugebiet(vgl. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 1 zur Weinverordnung). Wenn nun Weine unterschiedlichster Provenienz (ich habe ganz bewußt Weine unterschiedlichster Händler aus den unterschiedlichsten Ländern, aber jeweils aus der einfachsten Qualitätsstufe genommen) von der Landwirtschaftskammer bestätigt bekommen, daß sie "typisch" für rheinhessische Weine sind, zeigt das mehr als deutlich, dass das System versagt. Es ist daher höchste Zeit, das Prüfungsverfahren zu überdenken. Weitergehende Informationen habe ich Ihnen im Anschluß zusammengestellt: 1. den Schlüssel zum Verständnis unseres Qualitätssystem finden sie in : "Qualitätssystem.doc" : die einleitende Feststellung der Landesregierung. Von dieser Feststellung ausgehend ist Gesetzgebung von EU dann Bund dann Land dann die Verfahrensweise der Landwirtschaftskammer RLP maßgebend : hier wiederum ist die Festlegung durch Gesetz des Bundes, dass Sensoriker im Rahmen der Qualitätsweinprüfung die "typischen Bewertungsmerkmale" festellen können, Hauptbedingung; also alle anderen gesetzgeberischen Bedingungen sind Nebenbedingungen, wie z.B. das Mostgewicht. Diese "typischen Bewertungsmerkmale" sind "unbestimmte Rechtsbegriffe" zuzuordnen. Weil der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Prüfern im einzelnen vorzugeben, was die "typischen Bewertungsmerkmale" sind, hat die Rechtsprechung solche Kriterien entwickelt. Danach beurteilt sich, ob das, was im Rahmen der Sensorik und deren Urteile Ergebnis ist, also 'abläuft', rechtens und richtig ist oder nicht. 2. Daraus ergibt sich zwingend, dass nur die diesbezüglichen Urteile darüber Auskunft geben können, was Aufgabe, Pflicht, Können und Ergebnis der sensorischen Qualitätsweinprüfung zu sein hat. Diese wird von Weinsachverständigen sensorisch vorgenommen. Damit bereiten die Sachverständigen eine Entscheidung der Landwirtschaftskammer vor, die u.a. aufgrund des Urteils der Sachverständigen darüber zu entscheiden hat, ob für einen Wein eine Prüfnummer erteilt wird oder nicht. a) Derzeit gilt das Urteil 3 C 38/91 des Bundesverwaltungsgerichtes als wegweisend. Sie finden es anhängend nebst Hervorhebungen durch mich. Hier finden Sie die Schlüsselfestellungen über die Anforderungen an unser sensorisches Qualitätssystem : z.B.: dass noch nicht einmal ein Weinsachverständiger zur Feststellung der 'Wertstufen' benötigt wird, sondern dass ein ganz 'normaler' 'Weinkenner' genügen würde. b) Haben Sie sich so über das System informiert, können Sie sich über die körperlichen Funktionsabläufe etwas näher informieren mittels des Anhangs : amorin-01-brochet_en.pdf, eine Arbeit an der önologischen Abteilung der Universität Bordeaux II. Nunmehr wissen Sie, wie und warum man gleich welche Sorte verkostender Menschen 'aufs Glatteis' führen kann. Dazu zu diesem Thema ein etwas humorvoller Artikel von Calvin Trillin aus dem NEW YORKER. Anders ausgedrückt: die Methodik der Verkostung hat sich an den natürlichen Gegebenheiten des Menschen zu orientieren und ist in Einklang zu bringen mit der durch die Rechtssprechung gestellten Anforderungen an Aufgabe, Pflicht, Können und Ergebnis der sensorischen Qualitätsweinprüfung. c) Vergessen Sie nicht, sich das Nebeneinanderstellen des Qualitätssystems der 'romanischen' Länder gegenüber dem unsren vor Augen zu halten, wie es aus dem Anhang Qualitätssystem.doc hervorgeht; dazu die Zeitschiene, auf der - zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten - die Hauptbedingung greift und welche Nebenbedingungen unterschiedlich zum Lesezeitpunkt wirksam werden. Auf den Punkt gebracht : In den'romanischen Ländern' werden die Erträge zur Steigerung der Qualität im Weinberg reguliert (Nebenbedingung = Ertragsbegrenzung), hierzulande gibt es keine Ertragsbegrenzung im Weinberg, sondern der Winzer muß nur darauf achten, daß er im Schnitt für sein Weingut eine bestimmte Erzeugungsmenge je Hektar einhält, als Verkaufsgröße. Bei uns bleibt daher nur die Sensorik als Qualitätskontrolle, und dies im Durchschnitt etwa 1,5 Jahre nach der Ernte!!! (wenn man das anders sehen möchte, muß man den allgemein anerkannten Grundsatz der Ertrags/Güte-Relation umwerfen, also behaupten, daß die Ertragsmenge keinen Einfluß auf die Qualität des Weins hat). d) In den 'romanischen Ländern' ist seit wenigen Jahren ebenfalls eine Sensorik von der EU vorgeschrieben; doch allein hierzulande ist die Sensorik die einzige Methode, die Qualität eines Weins zu messen. In den romanischen Ländern hat sie die Funktion einer Nebenbedingung. Meine Konsequenz aus dem Vorstehenden war, die Qualitätsweinprüfung mittels Dummies I und II auf Leistung zu überprüfen. Ihre Schlüsse ziehen Sie bitte erst nach vollständiger Lektüre. Viel Vergnügen MfG Edgar Schätzler -- |
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von Gerhard Penske
von Utz Graafmann